Peges Immobilien Gesellschaft m.b.H. Kontakt | |
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Tel. 0662 / 45 87 58 Fax. 0662 / 45 87 58 - 25 Mobil 0664 / 40 17 510 |
Itzlinger Hauptstraße 57 A-5020 Salzburg office@pegesimmo.at |
neue Website in Arbeit | 2021-01-08 |
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Sehr geehrte Kunden/innen,
gerne informieren wir Sie, dass wir aktuell an der Umgestaltung unserer Homepage arbeiten und diese demnächst Online gehen soll. Wir freuen uns auf ein neues modernes Design und halten Sie auf dem Laufenden. Ihr Team der Peges Immobilien Datum:
08.01.2021
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Passivhaus | 2010-06-18 |
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Unter einem Passivhaus wird ein Gebäude mit Lüftungsanlage verstanden, welches aufgrund seiner guten Wärmedämmung keine klassische Heizung benötigt. Das bedeutet, ein Passivhaus darf höchstens eine Energiekennzahl von 15 kWh/m² aufweisen. Der überwiegende Teil des Wärmebedarfs des Passivhauses wird aus passiven Quellen wie beispielsweise Sonneneinstrahlung und Abwärme von Menschen und technischen Geräten gedeckt. Datum:
18.06.2010
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Immobilien – Anlage und Vorsorge | 2010-03-12 |
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Datum:
12.03.2010
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Immobilien- Steuertipps | 2010-01-22 |
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Folgender Artikel soll Ihnen einen kurzen Einblick betreffend Änderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung verschaffen bzw. mögliche nutzbare Steuervorteile aufzeigen. Datum:
22.01.2010
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Optimal Finanzieren | 2009-08-01 |
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Grundsätzlich wird zwischen Bauspar- und Hypothekardarlehen unterschieden, wobei hier in den letzten Jahren die Grenzen immer mehr verwischt werden. Bei Hypothekardarlehen steht wiederum die Währung sehr oft im Mittelpunkt. Neben einem klassischen Darlehen in EURO stehen die so genannten Fremdwährungsdarlehen. Datum:
01.08.2009
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Berufsbild Immobilienmakler | 2009-08-01 |
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Die Immobilienbranche ist in der Wirtschaftskammer in der Berufsgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder organisiert. Diese wiederum umfaßt die drei wesentlichen Berufsgruppen der Immobilienverwalter, Immobilienmakler und gewerblichen Wohnbauträger. Datum:
01.08.2009
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Verordnung für Immobilienmakler | 2009-08-01 |
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297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (vom 28. Juni 1996 idF BGBl. II Nr. 490/2001) Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz - verordnet:
1. Datum:
01.08.2009
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Energiesausweis | 2009-08-01 |
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Mit dem 01.01.2009 ist das Energieausweis-Vorlagegesetz (EAVG) endgültig in Kraft getreten. Datum:
01.08.2009
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